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EINKAUFSBEDINGUNGEN 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der IFA Powertrain GmbH & Co. KG und der mit ihr verbundenen Unternehmen der IFA Gruppe mit Sitz in Europa 

1. Geltungsbereich und Form

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der IFA Powertrain GmbH & Co KG und der mit ihr verbundenen Unternehmen der IFA Gruppe mit Sitz in Europa (gemeinsam oder auch einzeln "IFA-Gruppe" oder "Auftraggeber") mit ihren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Bestellung des Auftraggebers gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer den Auftraggeber zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2 Der Verkäufer ist gehalten, die Bestellung des Auftraggebers innerhalb einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen schriftlich mit Angabe des verbindlichen Liefertermins und Preises sowie aller sonstigen Bestelldaten zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch den Auftraggeber.

3. Lieferzeit und Lieferverzug

3.1 Die vom Auftraggeber in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie vier (4) Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn (i) die bestellte Ware bei ihm versandbereit ist (Ziffer 4.3) und (ii) er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

3.2 Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.3 bleiben unberührt.

3.3 Ist der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, kann der Auftraggeber – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug

4.1 Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

4.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz des Auftraggebers zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Standzeiten währen der Lieferung können vom Verkäufer nur soweit gesondert geltend gemacht werden, als diese vom Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

4.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie die Bestellkennung des Auftraggebers (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat der Auftraggeber hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist dem Auftraggeber eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt gemäß Ziffer 3.1 zuzusenden.

4.4 Der Verkäufer ist verpflichtet, bei Anlieferung der Ware auf Paletten nur unbeschädigte, tauschfähige Euro-Paletten (DBNorm) zu verwenden, sofern nicht anders vereinbart. Sollte der Auftraggeber bei Weiterverkauf / Verarbeitung der gelieferten Ware eine Beschädigung der Palette feststellen, wird er diese dem Verkäufer innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach Feststellung anzeigen und der Auftraggeber ist berechtigt, diese zum Wiederbeschaffungswert dem Verkäufer zu belasten.

4.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf den Auftraggeber über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befinden.

4.6 Für den Eintritt des Annahmeverzuges durch den Auftraggeber gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss dem Auftraggeber seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des Auftraggebers (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn sich der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

5. Preise, Zahlungsbedingungen und Abtretung

5.1 Der in der Bestellung angegebene Nettopreis ist bindend. Eine Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten sowie sonstigen Preiselementen zwischen Vertragsabschluss und Ausführung der Lieferung berechtigt den Verkäufer nicht zur Änderung des Preises.

5.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

5.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Tagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn der Auftraggeber die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag des Auftraggebers vor Ablauf der Zahlungsfrist bei seiner Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der Auftraggeber nicht verantwortlich.

5.4 Der Auftraggeber schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

5.6 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

5.7 Eine Abtretung der Ansprüche des Verkäufers dem Auftraggeber gegenüber an einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wirksam.

6. Geheimhaltung, Prüfpflicht, Eigentumsvorbehalt, Qualitätsprüfung und Dokumentation

6.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftraggeber Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den Auftraggeber zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen vom Verkäufer geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

6.2 Die zur Erbringung der vertraglichen Leistung von der IFA-Gruppe vorgelegten Zeichnungen, Pläne und statischen Berechnungen sind vom Verkäufer unverzüglich zu überprüfen. Soweit Ausführungsunterlagen fehlen oder Bedenken gegen deren Richtigkeit bestehen, hat er den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten.

6.3 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die dem Verkäufer zur Herstellung von der IFA-Gruppe beigestellt werden. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

6.4 Die Übereignung der Ware auf den Auftraggeber hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt der Auftraggeber jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der Auftraggeber bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

6.5 Der Verkäufer ist, sofern auf die Produktion seiner Ware anwendbar, verpflichtet, die Vorgaben der VDA-Schrift "Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen- Auftragnehmerauswahl /Produktionsprozess– und Produktfreigabe PPF" einzuhalten. Die Qualitätsprüfung während der Produktion der Ware hat unter Beachtung der Maßgaben der VDA-Schrift "Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Messunsicherheit, Konformitätsbewertung" zu erfolgen. Die Dokumentation der Warenmerkmale sowie der Resultate der Qualitätstests hat nach Maßgabe der Bestimmungen in der VDA Schrift "Band 1 Dokumentation und Archivierung-Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsanforderungen" sowie auf die VDA-Schrift "Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)" zu erfolgen.

7. Mangelhafte Lieferung, Serienfehler

7.1 Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf den Auftraggeber die vereinbarte und übliche Beschaffenheit hat und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des Auftraggebers – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Auftraggeber, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

7.3 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist der Auftraggeber bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem Auftraggeber Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihm der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

7.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: die Untersuchungspflicht des Aufraggebers beschränkt sich auf Mängel, die bei seiner Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei seiner Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Rügepflicht des Auftraggebers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet seiner Untersuchungspflicht gilt Rüge (Mängelanzeige) des Auftraggebers jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

7.5 Serienfehler sind Fehler, bei denen Materialien, Komponente, Teilsysteme oder die gesamte Ware eine Fehlerhäufigkeit aufweisen, die markant außerhalb der gewöhnlich erwarteten Werte oder der vom Verkäufer angegebenen Werte liegen. Ein Serienfehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Anzahl der beanstandeten Waren 1 % der jeweils gelieferten Lieferung überschreitet. In diesem Fall hat der Verkäufer einen Maßnahmenplan zur Fehlerbehebung vorzulegen und hat ihn auf seine Kosten umzusetzen. Dieser Plan muss Maßnahmen enthalten, die das aufgrund der Gleichartigkeit der aufgetretenen Serienfehler zu erwartende Verhalten anderer Komponenten dieser Serie kompensieren. Bei Vorliegen eines Serienfehlers kann der Auftraggeber den Austausch aller Waren dieser Serie vom Verkäufer und auf Kosten des Verkäufers verlangen. Sofern die Ware des Verkäufers hierbei in einem anderen Produkt verbaut ist, ist der Auftraggeber auch berechtigt, alle Produkte der Serie, in die die Ware mit dem Serienfehler eingebaut wurde, zurückzurufen. Der Verkäufer hat in diesem Fall auf erstes Anfordern des Auftraggebers hin ihm alle Kosten und Aufwände zu erstatten, die im Zusammenhang mit dem Rückruf der Waren und Produkte entstanden sind. Entsprechendes gilt bei einem Rückruf der Produkte der Serie, in die die Ware mit dem Serienfehler eingebaut wurde, durch den Abnehmer der IFA-Gruppe. Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

7.6 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Auftraggebers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der Auftraggeber jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

7.7 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte des Auftraggebers und der Regelungen in Ziffer 7.5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für den Auftraggeber unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Auftraggeber den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, per E-Mail unterrichten.

7.8 Im Übrigen ist der Auftraggeber bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat er nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

8. Rechte Dritter, Schutzrechte

8.1 Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass die Ware sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen.

8.2 Der Verkäufer haftet der IFA-gruppe für die aus der Verletzung von Rechten Dritter entstehenden Aufwendungen und Schäden (einschließlich Rechtsverfolgungskosten) und stellt die IFA-Gruppe von allen Ansprüchen Dritter aus der Benutzung solcher Rechte, die diese gegenüber der IFA-Gruppe geltend machen, frei.

8.3 Der Verkäufer haftet jedoch für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Ware aus der Verletzung von eingetragenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben nur, wenn mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Verkäufers, von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), vom Europäischen Patentamt (EPA) oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich, USA, Japan oder China veröffentlicht ist.

8.4 Die Haftung und Freistellungsverpflichtung des Verkäufers nach dieser Ziffer 8 besteht nicht, soweit der Verkäufer die Ware nach von der IFA-Gruppe beigestellten Detailzeichnungen oder -Modellen hergestellt hat und nicht erkennen konnte, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

8.5 Die IFA-Gruppe und der Verkäufer sind verpflichtet, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich gegenseitig zur Abwehr möglicher Ansprüche unentgeltlich in jeder angemessenen Art und Weise (z.B. bei der Untersuchung, Analyse, Dokumentenauswertung) zu unterstützen.

9. Lieferantenregress

9.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Auftraggebers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 445c BGB) stehen ihm neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Er ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schulden. Das gesetzliche Wahlrecht des Auftraggebers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

9.2 Bevor der Auftraggeber einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Auftraggeber tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

9.3 Die Ansprüche des Auftraggebers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch ihn oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

10. Produzentenhaftung

10.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er die IFA-Gruppe insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

10.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von der IFA-Gruppe durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird die IFA-Gruppe den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

10.3 Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Betriebs- und erweiterte Produkthaftpflichtversicherung inklusive Rückrufkostenversicherung in angemessener Höhe zu unterhalten. Stehen der IFA-Gruppe über die Versicherungsdeckung hinaus weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Auf erstes Anfordern der IFA-Gruppe ist der Lieferant verpflichtet, die Versicherungspolice und seine Versicherungsbestätigung zu übergeben.

10.4 Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Auftraggebers verlangen, ist der Verkäufer verpflichtet, den Behörden in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

11. Verjährung

11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

11.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist von drei (3) Jahren gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den Auftraggeber geltend machen kann.

11.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit wegen eines Mangels dem Auftraggeber auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

11.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für Waren, die von Abnehmern der IFA-Gruppe in Fahrzeuge, die in den USA, Puerto Rico oder Kanada vertrieben werden, entsprechend der längeren Gewährleistungsfristen gegenüber den Endkunden in Abweichung zu Ziffern 11.2 und 11.3 48 Monate ab Fahrzeugerstzulassung. Für Ersatzteile, die in den USA, Puerto Rico oder Kanada vertrieben werden, gilt die vorgenannte Verjährungsfrist entsprechend ab dem Zeitpunkt des Ersatzteileeinbaus. Die Ansprüche verjähren jedoch spätestens 60 Monate ab Lieferung an die IFA-Gruppe.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1 Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.2 Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz der IFA-Gruppe. Die IFA-Gruppe ist jedoch berechtigt, vor jedem anderen zuständigen Gericht Klage zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

13. Allgemeine Bestimmungen und Compliance

13.1 Der Verkäufer verpflichtet sich zur Einhaltung der SAQ 4.0 – Leitlinien der Automobilindustrie.

13.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, einen Verhaltenskodex (Code of Conduct) zu erstellen, in seinem Unternehmen einzuführen und dessen Einhaltung sicherzustellen. Der Verkäufer ist ferner verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten von beim Verkäufer beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Der Verkäufer verfügt über eine Richtlinie zur Unternehmensethik, die zumindest die vorgenannten Themen Korruption, Erpressung, Bestechung, Datenschutz, Fairer Wettbewerb, Kartellrecht und Interessenskonflikte einschließt und zu der Mitarbeiter regelmäßig geschult werden. Bei einem Verstoß hiergegen steht der IFA-Gruppe ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Verkäufer bestehenden Rechtsgeschäfte und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadet des Vorgenannten ist der Verkäufer verpflichtet, alle auf ihn sowie die Geschäftsbeziehung mit der IFA-Gruppe anwendbaren Gesetze und Regelungen einzuhalten.

13.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, IFA-Gruppe darauf hinzuweisen, wenn die bereitgestellten Waren (einschließlich Software und Technologie) nach deutschem, EU- oder US-Exportkontrollrecht sowie dem nationalen Exportkontrollrecht des Ursprungslandes von Exportkontroll-Güterlisten (z.B. gemeinsame Militärgüterliste, Anhang I der EG-Dual-Use VO 428/2009, US-Commerce Control List) erfasst sind. Sofern die bereitgestellten Waren „US-Güter“ im Sinne des US-Exportkontrollrechts (= items subject to the EAR oder subject to the ITAR) darstellen, hat der Verkäufer den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Sofern die bereitgestellten Waren US-Anteile enthalten, ist der Partner zudem verpflichtet, den Wert (üblicher Einkaufspreis bzw. aktueller Marktpreis) des US- Anteils in Summe sowie die zutreffende Exportkontroll-Klassifizierung (ECCN XXXXX bzw. EAR99) mitzuteilen, sofern diese Angaben dem Verkäufer zur Verfügung stehen. Zur Erfüllung der genannten Hinweispflichten hat der Verkäufer dem Auftraggeber die einschlägigen Ausfuhrlistennummern (z.B. Position der deutschen Ausfuhrliste bzw. des Anhangs I der EG-Dual-Use-VO 428/2009, Export Control Classification Number [ECCN], U.S, Munitions List [USML] etc.) und ggf. den Wert entsprechender US-Anteile in der Ware der betreffenden Warenpositionen unter Angabe der IFA-Gruppe-Teilenummer (sofern vorhanden) mitzuteilen. Darüber hinaus ist der Verkäufer verpflichtet, die IFA-Gruppe unverzüglich über alle Änderungen im Zusammenhang mit exportkontrollrelevanten Daten gelieferter Waren zu informieren.

13.4 Der Verkäufer verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt bestmöglich zu verringern. Hierzu wird der Verkäufer im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Umweltmanagementsystem (z.B. nach DIN ISO 14001 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS)) einrichten und weiterentwickeln. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Richtlinie zu Umweltschutz, die zumindest die Themenfelder Treibhausgasemissionen, Energieeffizienz und erneuerbare Energien (z.B. nach DIN ISO 50001) sowie Management natürlicher Ressourcen und Abfallvermeidung behandelt, zu erstellen, in seinem Unternehmen u.a. durch Schulungen der Mitarbeiter zu implementieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

13.5 Weiter wird der Verkäufer die Empfehlungen und Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen 

- den Schutz der internationalen Menschenrechte: Der Verkäufer verpflichtet sich, sofern er Produkte liefert oder Leistungen erbringt, in deren Wertschöpfungskette potenziell negative Auswirkungen auf Menschenrechte zu befürchten sind, in seinem Unternehmen Prozesse zur menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht zu etablieren (z.B. Risikomanagementsystem) und auf Basis dessen systematische und angemessene Sorgfaltsmaßnahmen im Zusammenhang mit Menschenrechten zu ergreifen. Maßgeblich sind hierfür die Vorgaben der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (im Folgenden „UN-Leitprinzipien“ genannt) sowie die jeweils relevanten OECD Leitsätze und Prinzipien. Gemäß der UN-Leitprinzipien gestaltet der Verkäufer Angemessenheit und Umfang dieser Maßnahmen nach Größe und Umsatz seines Unternehmens, der Art des Produkts bzw. der Leistung sowie nach der Herkunft des Produkts bzw. der Leistung und der darin enthaltenen Rohstoffe, und insbesondere nach den damit assoziierten Risiken.

Der Verkäufer hat IFA-Gruppe unaufgefordert über identifizierte Risiken und/oder migrierende Maßnahmen zu informieren und hat IFA-Gruppe zudem auf Anfrage eine Dokumentation seiner Sorgfaltsmaßnahmen zu übermitteln.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die von Verkäufer etablierten Prozesse zur menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht, die Prozesse zur Schaffung von Transparenz sowie die vom Partner ergriffenen Sorgfaltsmaßnahmen im Zusammenhang mit Menschenrechten zu kontrollieren und durch einen vom Auftraggeber beauftragten Dritten kontrollieren oder auditieren zu lassen. IFA-Gruppe kann die Informationen und Erkenntnisse aus diesen Kontrollen, Audits und Maßnahmen zur Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen, wie sie z.B. im Rahmen von Berichtspflichten bestehen, verwenden;

- das Recht auf freie Beschäftigungswahl; Vereinigungsfreiheit, Recht auf Kollektivverhandlung: der Verkäufer wird niemanden gegen seinen Willen zur Arbeit zwingen oder beschäftigen. Die Beschäftigten müssen die Freiheit haben, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen. Von den Beschäftigten darf nicht verlangt werden, ihren Ausweis, Reisepass oder ihre Arbeitsgenehmigung als Vorbedingung für die Beschäftigung auszuhändigen. Der Verkäufer ist insbesondere dazu verpflichtet, die Anforderungen des ILO-Übereinkommens Nr. 29 zu beachten. Der Verkäufer hat seine Lieferanten und deren Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten und hat diesbezüglich Kontrollmaßnahmen durchzuführen.

Arbeiter müssen offen mit der Unternehmensleitung über die Arbeitsbedingungen kommunizieren können, ohne Repressalien, in welcher Form auch immer, befürchten zu müssen. Sie müssen das Recht, jedoch nicht die Pflicht, haben, sich zusammenzuschließen, einer Gewerkschaft beizutreten, eine Vertretung zu ernennen und sich in eine solche wählen zu lassen. Maßgeblich sind hier die ILO-Übereinkommen 87 und 98,

- den Ausschluss von Diskriminierung und Kinderarbeit: der Verkäufer wird keinen seiner Mitarbeiter in jeglicher Form diskriminieren. Dies gilt insbesondere für Benachteiligung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Kaste, Hautfarbe, Behinderung, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischer Überzeugung, Herkunft, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Diskriminierungen im Sinne der ILO-Übereinkommen Nr. 111 und 100 zu vermeiden.

Der Verkäufer sichert für sein Unternehmen zu, dass die Herstellung bzw. Bearbeitung der Liefergegenstände ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des ILO-Übereinkommens Nr. 182 erfolgt bzw. erfolgt ist sowie ohne Verstöße gegen Verpflichtungen, die sich aus der Umsetzung dieses Übereinkommens oder aus anderen anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschriften zur Bekämpfung von ausbeuterischer Kinderarbeit ergeben. Des Weiteren sichert der Verkäufer zu, dass sein Unternehmen, seine Lieferanten und deren Nachunternehmer aktive und zielführende Maßnahmen ergriffen haben, um ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des ILO-Übereinkommens Nr. 182 bei Herstellung bzw. Bearbeitung der zu liefernden Produkte auszuschließen. Der Verkäufer wird seine Unterlieferanten und deren Nachunternehmer entsprechend verpflichten und diesbezüglich Kontrollmaßnahmen durchführen. Bei bestehenden Verdachtsmomenten bezüglich einer etwaigen Nicht-Einhaltung dieser Standards in der Lieferkette ist der Verkäufer verpflichtet, diesen nachzugehen und die IFA-Gruppe hierüber zu informieren. Die IFA-Gruppe behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser Zusicherung zu überprüfen;

- die Einhaltung der Grundprinzipien zu Mindestlöhnen, Überstunden und gesetzlich vorgeschriebenen Sozialleistungen: der Verkäufer steht dafür ein, Vergütungen und Sozialleistungen gemäß den Grundprinzipien zu Mindestlöhnen, Überstunden und gesetzlich vorgeschriebenen Sozialleistungen zu gewährleisten. Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen, den Branchenstandards oder den einschlägigen ILO-Konventionen entsprechen.

Überstunden sollten nur freiwillig erbracht werden müssen und den Beschäftigten ist nach 6 aufeinander folgenden Arbeitstagen mindestens ein freier Tag zu gewähren.

Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter

www.unglobalcompact.org erhältlich.

Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Richtlinie zu Arbeitsbedingungen und Menschenrechte, die zumindest die Themenfelder Kinderarbeit und junge Arbeitnehmer, Löhne und Sozialleistungen, Arbeitszeit, moderne Sklaverei (d.h. Sklaverei, Zwangsarbeit und Menschenhandel), Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen sowie Belästigung und Nichtdiskriminierung abdeckt, zu erstellen, in seinem Unternehmen u.a. durch Schulungen der Mitarbeiter zu implementieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

13.6 Der Verkäufer wird die Inhalte der vorstehenden Nachhaltigkeitsstandards an seine Lieferanten weitergeben, diese entsprechend verpflichten und die Einhaltung der Nachhaltigkeitsstandards in der Lieferkette prüfen.

13.7 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

13.8 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Stand: 05/2022

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