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EINKAUFSBEDINGUNGEN 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der IFA Powertrain GmbH & Co. KG und der mit ihr verbundenen Unternehmen der IFA Gruppe mit Sitz in Europa 

 

1. Geltungsbereich und Form

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der IFA Powertrain GmbH & Co KG und der mit ihr verbundenen Unternehmen der IFA Gruppe mit Sitz in Europa (gemeinsam oder auch einzeln "IFA-Gruppe" oder "Auftraggeber") mit ihren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers bzw. der IFA-Gruppe maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Bestellung des Auftraggebers gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer den Auftraggeber zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2 Der Verkäufer ist gehalten, die Bestellung des Auftraggebers innerhalb einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen schriftlich mit Angabe des verbindlichen Liefertermins und Preises sowie aller sonstigen Bestelldaten zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch den Auftraggeber.

3. Lieferzeit und Lieferverzug

3.1 Die vom Auftraggeber in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie vier (4) Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn (i) die bestellte Ware bei ihm versandbereit ist (Ziffer 4.3) und (ii) er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

3.2 Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.3 bleiben unberührt.

3.3 Ist der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, kann der Auftraggeber – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug

4.1 Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

4.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz des Auftraggebers zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Entgelte, Kosten oder sonstige Aufwendungen für Standzeiten währen der Lieferung können vom Verkäufer nur soweit gesondert geltend gemacht werden, als diese vom Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

4.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie die Bestellkennung des Auftraggebers (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat der Auftraggeber hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist dem Auftraggeber eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt gemäß Ziffer 3.1 zuzusenden.

4.4 Der Verkäufer ist verpflichtet, bei Anlieferung der Ware auf Paletten nur unbeschädigte, tauschfähige Euro-Paletten (DBNorm) zu verwenden, sofern nicht anders vereinbart. Sollte der Auftraggeber bei Weiterverkauf / Verarbeitung der gelieferten Ware eine Beschädigung der Palette feststellen, wird er diese dem Verkäufer innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach Feststellung anzeigen und der Auftraggeber ist berechtigt, diese zum Wiederbeschaffungswert dem Verkäufer zu belasten.

4.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf den Auftraggeber über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befindet.

4.6 Für den Eintritt des Annahmeverzuges durch den Auftraggeber gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss dem Auftraggeber seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des Auftraggebers (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn sich der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

5. Preise, Zahlungsbedingungen und Abtretung

5.1 Der in der Bestellung angegebene Nettopreis ist bindend. Eine Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten sowie sonstigen Preiselementen zwischen Vertragsabschluss und Ausführung der Lieferung berechtigt den Verkäufer nicht zur Änderung des Preises.

5.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

5.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60[RFL1] [FL2]  Tagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn der Auftraggeber die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag des Auftraggebers vor Ablauf der Zahlungsfrist bei seiner Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der Auftraggeber nicht verantwortlich.

5.4 Der Auftraggeber schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

5.6 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

5.7 Eine Abtretung der Ansprüche des Verkäufers gegen den Auftraggeber an einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wirksam.

5.8 Grundlage der Lieferbeziehung ist die Erwartung, dass der Verkäufer während der Laufzeit des Belieferungsverhältnisses mit den Produkten jederzeit wettbewerbsfähig bleibt im Vergleich zu Marktbegleitern, die gleiche oder ähnliche Produkte vertreiben. Die Wettbewerbsfähigkeit ist zu bemessen anhand des Verhältnisses von Preis und Gesamtheit der Leistungen, namentlich der Qualität und der Liefertreue. Wenn die Preise des Verkäufers für einen Liefergegenstand über dem Preisniveau eines Wettbewerbers mit gleichwertigem Leistungsangebot liegen, kann die IFA-Gruppe den Verkäufer über das Vorliegen günstigerer Angebote unterrichten und ihm Gelegenheit geben, durch geeignete Maßnahmen wettbewerbsfähige Bedingungen zu erreichen. Gelingt dies dem Verkäufer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Unterrichtung, kann die IFA-Gruppe das Rahmenlieferverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten entschädigungslos kündigen.

6. Geheimhaltung, Prüfpflicht, Eigentumsvorbehalt, Qualitätsprüfung und Dokumentation

6.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftraggeber Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den Auftraggeber zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen vom Verkäufer geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

6.2 Die zur Erbringung der vertraglichen Leistung von der IFA-Gruppe vorgelegten Zeichnungen, Pläne und statischen Berechnungen sind vom Verkäufer unverzüglich zu überprüfen. Soweit Ausführungsunterlagen fehlen oder Bedenken gegen deren Richtigkeit bestehen, hat er den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten.

6.3 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die dem Verkäufer zur Herstellung von der IFA-Gruppe beigestellt werden. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

6.4 Die Übereignung der Ware auf den Auftraggeber hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt der Auftraggeber jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der Auftraggeber bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

6.5 Der Verkäufer ist, sofern auf die Produktion seiner Ware anwendbar, verpflichtet, die Vorgaben der VDA-Schrift "Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen- Auftragnehmerauswahl /Produktionsprozess– und Produktfreigabe PPF" in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Die Qualitätsprüfung während der Produktion der Ware hat unter Beachtung der Maßgaben der VDA-Schrift "Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Messunsicherheit, Konformitätsbewertung" in der jeweils aktuellen Fassung zu erfolgen. Die Dokumentation der Warenmerkmale sowie der Resultate der Qualitätstests hat nach Maßgabe der Bestimmungen in der VDA Schrift "Band 1 Dokumentation und Archivierung-Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsanforderungen" in der jeweils aktuellen Fassung sowie auf die VDA-Schrift "Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)" in der jeweils aktuellen Fassung zu erfolgen.

7. Mangelhafte Lieferung, Serienfehler

7.1 Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf den Auftraggeber die vereinbarte und übliche Beschaffenheit hat und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des Auftraggebers – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Auftraggeber, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

7.3 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist der Auftraggeber bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem Auftraggeber Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihm der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

7.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: die Untersuchungspflicht des Aufraggebers beschränkt sich auf Mängel, die bei seiner Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei seiner Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Auftraggebers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet seiner Untersuchungspflicht gilt eine Rüge (Mängelanzeige) des Auftraggebers jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

7.5 Serienfehler sind Fehler, bei denen Materialien, Komponenten, Teilsysteme oder die gesamte Ware eine Fehlerhäufigkeit aufweisen, die markant außerhalb der gewöhnlich erwarteten Werte oder der vom Verkäufer angegebenen Werte liegt. Ein Serienfehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Anzahl der beanstandeten Waren 1 % der jeweils gelieferten Lieferung überschreitet. In diesem Fall hat der Verkäufer einen Maßnahmenplan zur Fehlerbehebung vorzulegen und hat ihn auf seine Kosten umzusetzen. Bei Vorliegen eines Serienfehlers kann der Auftraggeber den Austausch aller Waren dieser Serie vom Verkäufer und auf Kosten des Verkäufers verlangen, soweit nicht im Einzelfall offensichtlich ist, dass Teile von einem Serienfehler nicht betroffen sind. Sofern die Ware des Verkäufers hierbei in einem anderen Produkt verbaut ist, ist der Auftraggeber auch berechtigt, alle Produkte der Serie, in die die Ware mit dem Serienfehler eingebaut wurde, zurückzurufen, soweit nicht im Einzelfall offensichtlich ist, dass Teile von einem Serienfehler nicht betroffen sind. Der Verkäufer hat in diesem Fall auf erstes Anfordern des Auftraggebers hin ihm alle Kosten und Aufwände zu erstatten, die im Zusammenhang mit dem Rückruf der Waren und Produkte entstanden sind. Entsprechendes gilt bei einem Rückruf der Produkte der Serie, in die die Ware mit dem Serienfehler eingebaut wurde, durch den Abnehmer der IFA-Gruppe. Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

7.6 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (insbesondere Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten) trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Auftraggebers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der Auftraggeber jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

7.7 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte des Auftraggebers und der Regelungen in den Ziffern 7.5 und 7.6 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für den Auftraggeber unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, bereits erfolgten Einbaus der Teile in Fahrzeuge, die sich im Feld befinden, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Auftraggeber den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, per E-Mail unterrichten.

7.8 Im Übrigen ist der Auftraggeber bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat er nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

8. Rechte Dritter, Schutzrechte

8.1 Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass die Ware sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen.

8.2 Der Verkäufer haftet der IFA-Gruppe für die aus der Verletzung von Rechten Dritter entstehenden Aufwendungen und Schäden (einschließlich Rechtsverfolgungskosten) und stellt die IFA-Gruppe von allen Ansprüchen Dritter aus der Benutzung solcher Rechte, die diese gegenüber der IFA-Gruppe geltend machen, frei.

8.3 Der Verkäufer haftet jedoch für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Ware aus der Verletzung von eingetragenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben nur, wenn mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Verkäufers, von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), vom Europäischen Patentamt (EPA) oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich, USA, Japan oder China veröffentlicht ist.

8.4 Die Haftung und Freistellungsverpflichtung des Verkäufers nach dieser Ziffer 8 besteht nicht, soweit der Verkäufer die Ware nach von der IFA-Gruppe beigestellten Detailzeichnungen oder -Modellen hergestellt hat und nicht erkennen konnte, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

8.5 Die IFA-Gruppe und der Verkäufer sind verpflichtet, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich gegenseitig zur Abwehr möglicher Ansprüche unentgeltlich in jeder angemessenen Art und Weise (z.B. bei der Untersuchung, Analyse, Dokumentenauswertung) zu unterstützen.

9. Lieferantenregress

9.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Auftraggebers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b, 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen ihm neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Er ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Auftraggebers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

9.2 Bevor der Auftraggeber einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Auftraggeber tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

9.3 Die Ansprüche des Auftraggebers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch ihn oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

10. Produzentenhaftung

10.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er die IFA-Gruppe insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

10.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von der IFA-Gruppe durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird die IFA-Gruppe den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

10.3 Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Betriebs- und erweiterte Produkthaftpflichtversicherung inklusive Rückrufkostenversicherung in angemessener Höhe zu unterhalten. Stehen der IFA-Gruppe über die Versicherungsdeckung hinaus weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Auf erstes Anfordern der IFA-Gruppe ist der Verkäufer verpflichtet, die Versicherungspolice und seine Versicherungsbestätigung zu übergeben.

10.4 Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Auftraggebers verlangen, ist der Verkäufer verpflichtet, den Behörden in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

11. Verjährung

11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

11.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist von drei (3) Jahren gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den Auftraggeber geltend machen kann.

11.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit wegen eines Mangels dem Auftraggeber auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

11.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für Waren, die von Abnehmern der IFA-Gruppe in Fahrzeuge, die in den USA, Puerto Rico oder Kanada vertrieben werden, entsprechend den längeren Gewährleistungsfristen gegenüber den Endkunden in Abweichung zu Ziffern 11.2 und 11.3 48 Monate ab Fahrzeugerstzulassung. Für Ersatzteile, die in den USA, Puerto Rico oder Kanada vertrieben werden, gilt die vorgenannte Verjährungsfrist entsprechend ab dem Zeitpunkt des Ersatzteileeinbaus. Die Ansprüche verjähren jedoch spätestens 60 Monate ab Lieferung an die IFA-Gruppe.

12. Warenursprung und Lieferkette

12.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Parteien trägt der Verkäufer das Beschaffungsrisiko entlang der Lieferkette betreffend seine eigene Belieferung sowie die Belieferung seiner Unterlieferanten. Der Verkäufer hat seine eigene Versorgung mit sämtlichen Rohmaterialien, Werkzeugen und sonstigen Komponenten, derer er zur Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen gegenüber der IFA-Gruppe bedarf, jederzeit sicherzustellen.

12.2 Der Verkäufer verpflichtet sich, sämtliche Bestimmungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) in der jeweils aktuell gültigen Fassung einzuhalten und sicherzustellen, dass sämtliche seiner Unterzulieferer und sonstigen Unterauftragnehmer ebenfalls sämtliche Bestimmungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) in der jeweils gültigen Fassung einhalten.

12.3 Der Verkäufer hat sämtliche notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, die eine Reduzierung der Zahlungsverpflichtungen der IFA-Gruppe gegenüber der öffentlichen Hand ermöglichen. Insbesondere verpflichtet der Verkäufer sich, bestehende Zollaussetzungen oder Strafzölle betreffend seine eigene Belieferung, die weitere Belieferung entlang seiner Lieferkette oder die Belieferung der IFA-Gruppe zu prüfen und der IFA-Gruppe mitzuteilen. Sollte die IFA-Gruppe dies verlangen, wird der Verkäufer, insbesondere soweit eine Belieferung entlang der Lieferkette zumindest teilweise in der EU erfolgt, Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung nach Art. 210 VO (EU) Nr. 952/2013 (Europäischer Zollcodex) implementieren. Ferner wird der Verkäufer den Ursprung der von ihm gelieferten Waren ermitteln und entlang seiner eigenen Lieferkette entsprechende Vornachweise einholen (in UK: GBEORI Statement on Origin for multiple shipment (SoO fmS) Callisto) oder Erklärungen (Affidavits) nach drittländischem Zollrecht abgeben. Für den Fall, dass der Verkäufer an einem US Foreign Trade Zone-, MX IMMEX- oder ähnlichem Programm teilnimmt, verpflichtet sich der Verkäufer, die entsprechenden Bestimmungen einzuhalten und dies der IFA-Gruppe in schriftlicher Form vollständig und fristgerecht anzuzeigen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die IFA-Gruppe schriftlich auf in Betracht kommende Antidumpingmaßnahmen entlang seiner Lieferkette für sämtliche Rohmaterialien und sonstige Komponenten und Strafzölle bei der Einfuhr in die jeweiligen Einfuhrländer hinzuweisen. Der Verkäufer verpflichtet sich ferner, die Einhaltung seiner in diesem Absatz aufgeführten Pflichten durch seine Unterlieferanten und sonstigen Unterauftragnehmer sicherzustellen. Der Verkäufer verpflichtet sich, sich für die Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Absatz eng mit der IFA-Gruppe abzustimmen.

12.4 Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass mit jedem seiner Unterlieferanten und sonstigen Unterauftragnehmer eine Regelung zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit des jeweiligen Unterlieferanten bzw. sonstigen Unterauftragnehmers getroffen wird, die den Bestimmungen unter Ziff. 5.8 dieser EKB im Wesentlichen entspricht.

12.5 Der Verkäufer gewährleistet, dass jeder seiner Unterlieferanten und sonstigen Unterauftragnehmer ihm gegenüber zur Versorgung mit den Rohmaterialien und Komponenten verpflichtet ist, die der Verkäufer von dem jeweiligen Unterlieferanten oder sonstigen Unterauftragnehmer bei Serienauslauf bezogen hat und die der Verkäufer benötigt, um einer etwaigen Verpflichtung gegenüber der IFA-Gruppe zur Ersatzteilversorgung nachzukommen. Ferner gewährleistet der Verkäufer, dass seine Pflichten nach diesem Absatz entlang seiner Lieferkette an seine sämtlichen Unterlieferanten und sonstigen Unterauftragnehmer entsprechend weitergegeben werden.

12.6 Der Verkäufer stellt sicher, dass seine Unterlieferanten und sonstigen Unterauftragnehmer ihm gegenüber durch geeignete vertragliche Regelungen zur Einhaltung der Bestimmungen unter Ziff. 8 dieser EKB verpflichtet sind und dass die Pflichten aus Ziff. 8 dieser EKB entlang der Lieferkette entsprechend weitergegeben werden.

 

13. Compliance

13.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, alle einschlägigen Gesetze, Normen und behördlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere des Kartell- und Wettbewerbsrechts, zur Vermeidung von Korruption, Geldwäscheprävention, zur Exportkontrolle und zum Datenschutz. Ferner stellt der Verkäufer sicher, dass auch jeder seiner Unterlieferanten und sonstigen Unterauftragnehmer zur Einhaltung der in diesem Absatz aufgeführten Bestimmungen verpflichtet ist und die Pflicht zur Einhaltung entlang der Lieferkette entsprechend weitergegeben wird. Darüber hinaus erklärt sich der Verkäufer bereit, alles zu tun, was zur Erfüllung etwaiger Vorgaben des jeweiligen Automobilherstellers (OEM) im Zusammenhang mit der Herstellung und Einhaltung eines Informationssicherheitsstatuts erforderlich ist; dies schließt die Bereitschaft zum Abschluss entsprechender ergänzender Vereinbarungen nach Maßgabe der Vorgaben des jeweiligen OEM ein. Im Übrigen sind (insbesondere aber nicht ausschließlich) folgende Bestimmungen vom Verkäufer einzuhalten sowie deren entsprechende Einhaltung entlang der Lieferkette durch alle Unterlieferanten und Unterauftragnehmer vom Verkäufer sicherzustellen:

-       die zum Zeitpunkt des Beginns der Geschäftsbeziehung jeweils aktuell gültige SAQ-Leitlinie der Automobilindustrie

-       die Verordnung EG 428/2009 (Dual-Use-VO) inkl. Anhang I (gemeinsame Militärgüterliste)

-       das deutsche Tierschutzgesetz (TierSchG) und die Richtlinie EU 2010/63 (sog. Versuchstierrichtlinie)

-       die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit

-       die jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Land-, Wald- und Wasserrechte

-       die Minamata-Konvention zur Verwendung von Quecksilber

-       die Stockholmer Konvention zum Umgang mit persistenten organischen Schadstoffen

-       die Basler Konvention zur grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und deren Entsorgung

-       die Verordnung EU 1907/2006 (REACH-Verordnung) zum Umgang mit Chemikalien

-       alle sonstigen für den jeweiligen Betriebsstandort oder Markt geltenden Gesetze und Vorschriften bezüglich gefährlicher Stoffe, Chemikalien und Substanzen

-       alle nationalen und internationalen Umweltstandards und -gesetze, die für die jeweiligen Betriebsstandorte des Verkäufers gelten

-       die Richtlinien des High Conservation Value Resource Network (HCV) und des High Carbon Stock Approach (HCSA)

-       die Empfehlungen, Konventionen und Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) (insbesondere die Übereinkommen Nr. 29, 87, 98, 100, 111 und 182) und die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN

-       die in der „Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit“ (Genf, 06/98) verabschiedeten Vorgaben

-       die „Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“ der UN

-       die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN (Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948

13.2 Ferner verpflichtet der Verkäufer sich, allen sonstigen Bestimmungen zu entsprechen, deren Einhaltung der jeweilige Automobilhersteller (OEM) im Zusammenhang mit einem Projekt verlangt, an dem der Verkäufer beteiligt sein soll oder bereits beteiligt ist. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Bestimmungen und genannten Vorgaben des OEM umzusetzen und entlang der Lieferkette entsprechend weiterzugeben, soweit der OEM dies verlangt. Dies gilt auch für Bestimmungen oder Vorgaben, deren Umsetzung der OEM erst nach Beginn der Vertragsbeziehung zwischen der IFA-Gruppe und dem Verkäufer verlangt.

14 Nachhaltigkeit und Unternehmensverantwortung

14.1 In Anlehnung an die Pflicht des Verkäufers zur Einhaltung der unter Ziffer 14.1 aufgeführten Bestimmungen verpflichtet sich der Verkäufer, folgende Maßnahmen umzusetzen / folgende Vorgaben einzuhalten sowie die folgenden Pflichten entlang der Lieferkette entsprechend weiterzugeben:

-       die Einhaltung sämtlicher Gesetze und Regelungen, die auf den Verkäufer und / oder seine Geschäftsbeziehung zur IFA-Gruppe Anwendung finden

-       die Erstellung eines Verhaltenscodex (Code of Conduct) sowie dessen Einführung im eigenen Unternehmen und Sicherstellung seiner Einhaltung

-       die Verhinderung der Begehung jeglicher Straftaten nach dem StGB sowie der lokal einschlägigen Strafgesetze durch den Verkäufer oder der von ihm eingesetzten Arbeitskräfte während der Ausübung ihrer Tätigkeit

-       (sofern nicht bereits vorhanden) die Erstellung einer Richtlinie zur Unternehmensethik, die zumindest die Themen Korruption, Erpressung, Bestechung, Datenschutz, Fairer Wettbewerb, Kartellrecht und Interessenkonflikte einschließt sowie die regelmäßige Schulung der eigenen Mitarbeiter zu dieser Richtlinie

-       sofern die vom Verkäufer oder seinen Unterlieferanten gelieferten Waren (einschließlich Software und Technologie) nach deutschem EU- oder US-Exportkontrollrecht sowie dem nationalen Exportkontrollrecht des Ursprungslandes von Exportkontroll-Güterlisten (z.B. gemeinsame Militärgüterliste, Anhang I der EG-Dual-Use VO 428/2009, US-Commerce Control List) erfasst sind, die Erteilung entsprechender Hinweise an den Auftraggeber sowie die Mitteilung der entsprechenden Ausfuhrlistennummern (z.B. Position der deutschen Ausfuhrliste bzw. des Anhangs I der EG-Dual-Use-VO 428/2009, Export Control Classification [ECCN], U.S. Munitions List [USML]

-       sofern die vom Verkäufer oder seinen Unterlieferanten gelieferten Waren „US-Güter“ im Sinne des US-Exportkontrollrechts (bspw. EAR oder ITAR) sind, die Erteilung entsprechender Hinweise an den Auftraggeber

-       sofern die vom Verkäufer oder seinen Unterlieferanten gelieferten Waren US-Anteile enthalten, die Mitteilung des Wertes (üblicher Einkaufspreis bzw. aktueller Marktpreis) sowie der aktuellen Exportkontroll-Klassifizierung

-       die Erteilung unverzüglicher Hinweise im Falle von Änderungen im Zusammenhang mit exportkontrollrelevanten Daten gelieferter Waren an den Auftraggeber

-       die Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf Mensch und Umwelt infolge der Tätigkeiten des Verkäufers durch Einrichtung und Einhaltung eines Umweltmanagementsystems (z.B. nach DIN ISO 14001 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) sowie Erstellung und Implementierung einer Unternehmensrichtlinie zu den Themen Umweltschutz, Treibhausgasemissionen, Energieeffizienz und erneuerbaren Energien (z.B. nach DIN ISO 50001), Management natürlicher Ressourcen und Abfallvermeidung

-       die Einhaltung des Pariser Klimaabkommens (COP 21), die Reduzierung von CO2-Emissionen entlang der gesamten Wertschöpfungskette (inkl. des Produktionsprozesses) durch verbindliche Maßnahmen sowie die Schaffung von Transparenz hinsichtlich der Emissionen des Verkäufers und derjenigen seiner Lieferanten entlang der Lieferkette

-       die Minimierung von Ressourcenverschwendung durch (1.) den verantwortungsvollen und schonenden Umgang mit Ressourcen wie Wasser, Energie, Rohstoffen und Materialien, (2.) die Maximierung des Einsatzes von Sekundärrohstoffquellen im Rahmen des Möglichen und (3.) die Einrichtung geschlossener Kreisläufe zur Rückführung von Werkstoffen in die Lieferkette

-       die Gewährleistung des effektiven Tierschutzes durch (1.) die Implementierung von Standards und bewährte Methoden zur Einhaltung des Tierschutzes entlang der gesamten Lieferkette, (2.) die Anwendung tierversuchsfreier Methoden zur Produktentwicklung und -testung und (3.) die Einhaltung des 3R-Prinzips („Reduction, Refinement, Replacement“), der fünf Freiheiten des Farm Animal Welfare Committee und der Grundsätze des Terrestrial Animal Health Codes der OIE

-       die Vermeidung erzwungener Umsiedlungen

-       den sicheren, nachhaltigen und entsprechend dokumentierten Umgang mit Chemikalien und anderen umweltgefährlichen Stoffen durch (1.) die Kennzeichnung der Stoffe sowie deren sichere Handhabung, Transportierung und Lagerung gemäß den geltenden Vorschriften, (2.) die ordnungsgemäße Wiederverwendung, Wiederverwertung oder Entsorgung umweltgefährlicher Stoffe und (3.) die Unterrichtung des Auftraggebers über die unter (1.) und (2.) in diesem Absatz aufgeführten Maßnahmen

-       den Schutz natürlicher Ökosysteme und die Vermeidung von Maßnahmen, die zu Veränderung, Entwaldung oder Schädigung derartiger Ökosysteme führen sowie die Vermeidung der Verwendung von in der Tiefsee abgebauten Ressourcen im Rahmen des Möglichen (Schutz des marinen Ökosystems)

-       die Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverschmutzungen, Lärmbelästigungen oder übermäßigen Wasserverbrauchs

-       die auf Verlangen schriftlich nachzuweisende Etablierung eines an Art, Herkunft, Herstellung und Risiken des Produkts orientierten Prozesses zur menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht im Unternehmen des Verkäufers und die Ergreifung entsprechender systematischer Sorgfaltsmaßnahmen, soweit in der Wertschöpfungskette des Verkäufers potenziell negative Auswirkungen auf Menschenrechte zu befürchten sind, sowie die Ermöglichung der Überprüfung der in diesem Absatz aufgeführten Maßnahmen durch die IFA-Gruppe oder von der IFA-Gruppe zu benennende Dritte

-       die Gewährung der Garantie durch den Verkäufer, dass es durch den etwaigen Einsatz von Sicherheitskräften (1.) nicht zu Belästigung, Missbrauch, Verletzungen oder Bestrafung der eingesetzten Arbeitskräfte durch Gewalt kommt, (2.) das Verbot der Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht missachtet wird und (3.) der Einsatz von Sicherheitskräften nicht die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer beeinträchtigt

-       die Gewährleistung des Verkäufers dafür, dass er die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte in Übereinstimmung mit sämtlichen ILO-Übereinkommen (1.) nicht in ihrer Versammlungsfreiheit beschränken, (2.) nicht gegen ihren Willen zur Arbeit zwingen, (3.) nicht als Vorbedingung für die Beschäftigung zur Aushändigung von Ausweis, Reisepass oder Arbeitsgenehmigung verpflichten, (4.) nicht in ihrem Recht auf Bildung einer Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigung beschränken, (5.) nicht in ihrer freien Meinungsäußerung beschränken, (6.) in keiner Weise (insbesondere aufgrund von Geschlecht, Rasse, Kaste, Hautfarbe, Behinderung, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischer Überzeugung, Herkunft, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung) diskriminieren wird

-       die Einhaltung der Grundprinzipien zu Mindestlöhnen, Überstunden und gesetzlich vorgeschriebenen Sozialleistungen in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, Branchenstandards und ILO-Konventionen

-       die Zusicherung des Verkäufers, dass (1.) die Herstellung bzw. Bearbeitung der von ihm gelieferten Waren entlang der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit i.S.d. ILO-Übereinkommens Nr. 182 erfolgt bzw. erfolgt ist sowie ohne Verstöße gegen Verpflichtungen, die sich aus dem genannten Übereinkommen oder aus anderen anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschriften zur Bekämpfung von ausbeuterischer Kinderarbeit ergeben, (2.) der Verkäufer beim Verdacht auf Verletzung der in diesem Absatz  genannten Standards entlang der Lieferkette entsprechende Ermittlungen anstellen, die IFA-Gruppe informieren und ihr hinreichende Kontrollrechte einräumen wird

-       die Zusicherung des Verkäufers, dass er eine Richtlinie zu den Themen Arbeitsbedingungen und Menschenrechte, Kinderarbeit, junge Arbeitnehmer, Löhne, Sozialleistungen, Arbeitszeit, moderne Sklaverei, Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen, Belästigungen und Nichtdiskriminierung bei der Arbeit erstellen, im eigenen Unternehmen implementieren und durchsetzen wird

14.2 Ferner verpflichtet der Verkäufer sich, alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, deren Umsetzung ein Automobilhersteller (OEM) im Zusammenhang mit einem Projekt verlangt, an dem der Verkäufer beteiligt sein soll oder bereits beteiligt ist. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Vorgaben des OEM umzusetzen und entlang der Lieferkette entsprechend weiterzugeben, soweit der OEM dies verlangt. Dies gilt auch für vom OEM vorgeschriebene Maßnahmen oder gemachte Vorgaben, deren Umsetzung der OEM erst nach Beginn der Vertragsbeziehung zwischen der IFA-Gruppe und dem Verkäufer verlangt.

 

15. Recht zur Kündigung bei Insolvenz

Wird über das Vermögen einer Vertragspartei das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die andere Partei berechtigt, die gesamte Vertragsbeziehung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1 Für diese AEB und sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der IFA-Gruppe und dem Verkäufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen internationalen Privatrechts (IPR).

16.2 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der IFA-Gruppe. Die IFA-Gruppe ist jedoch berechtigt, vor jedem anderen zuständigen Gericht Klage zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Beide Seiten werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

Stand: 03/2024

 

 

 

 

 

 

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